Feiertagsrecht:
Besondere Schutzbestimmungen an stillen Feiertagen im November 2026
Das Amt für Sicherheit und Ordnung der Stadt Troisdorf weist aus aktuellem Anlass auf die besonderen Schutzbestimmungen des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz NW – FeiertG NW) für den Monat November 2026 hin. Insbesondere an den sog. stillen Feiertagen gelten besondere Verbote, die auch für Spielhallen, Casinos und sonstige Betriebe mit Geldspielgeräten von Bedeutung sind.
Betroffene Feiertage im November 2026:
- Allerheiligen (1. November 2026, Sonntag)
- Volkstrauertag (15. November 2026, Sonntag)
- Totensonntag (22. November 2026, Sonntag)
Für diese Feiertage, gelten nach § 6 und § 7 Feiertagsgesetz NW sog. „erweiterte Schutzbestimmungen.“
Verbote stiller Feiertage
An Allerheiligen, am Volkstrauertag und am Totensonntag sind öffentlicher Tanz, sportliche und unterhaltende Veranstaltungen sowie sonstige unterhaltende Darbietungen jeder Art verboten, wenn sie nicht dem Charakter des jeweiligen Feiertages entsprechen. Die Nutzung von Geldspielgeräten fällt unter diese Verbote, da es sich hierbei laut Gesetz um eine sonstige unterhaltende Darbietung handelt.
Verbotene Zeiten im Einzelnen:
Allerheiligen (1. November 2026):
Das Verbot gilt ganztägig von 0:00 Uhr bis 24:00 Uhr.
Volkstrauertag (15. November 2026) und Totensonntag (22. November 2026):
Die Verbotszeit erstreckt sich von 5:00 Uhr bis 24:00 Uhr.
Das bedeutet für die Praxis:
Spielhallen, Casinos und sonstige Betriebe mit Geldspielgeräten dürfen die Geldspielgeräte an diesen Tagen nicht betreiben.
Ebenso sind z. B. öffentliche Filmvorführungen, Musikdarbietungen (sofern sie nicht religiösen oder dem Feiertagscharakter entsprechenden Zwecken dienen), Tanzveranstaltungen, Sportveranstaltungen sowie Volksfeste in den genannten Zeiträumen untersagt.
Über die gesetzlichen Feiertagsverbote hinausgehende Gastronomie- oder Betriebsbeschränkungen bleiben von diesen Regelungen unberührt.
Ordnungswidrigkeiten:
Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einem Bußgeld geahndet werden.
Stadt Troisdorf
Pressemitteilung Nr. 511 vom 26. Oktober ’26 um 16:21 h





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