Ab 1. März keine Rodung von Hecken und Gebüschen
Rhein-Sieg-Kreis (hei) – Wer jetzt noch den Garten für den Frühling in Form bringen möchte, sollte sich beeilen: denn zum Schutz der brütenden Vögel und der anderen Tiere gilt ab dem Stichtag 1. März, dass Hecken und Gebüsche nicht mehr stark beschnitten, auf Stock gesetzt oder gerodet werden dürfen!
Während der Schonzeit sind nur behutsame Form- und Pflegeschnitte erlaubt, wie zum Beispiel das Zurückschneiden der austreibenden Zweige. Ein maßvoller Rückschnitt kann auch erforderlich sein, wenn die Zweige in Fußgängerwege oder Fahrbahnen hineinwachsen oder wenn an Ein- und Ausfahrten die Sicht auf die Straße oder den Bürgersteig versperrt wird. Doch auch beim erlaubten behutsamen Form- und Pflegeschnitt sollte immer vorsichtig überprüft werden, ob sich nicht ein bewohntes Nest im Gezweige verbirgt. In dem Fall darf der Rückschnitt erst nach der Brutzeit erfolgen.
Wer in der Schonzeit zum „Kahlschlag“ ansetzt, verstößt gegen das Bundesnaturschutzgesetz und riskiert ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro.
Rhein-Sieg-Kreis
Pressemitteilung Nr. 020 vom 26. Januar ’26 um 10:54 h